Beispiel · Compliance

PPWR Artikel 29–31: Was die Berichtspflichten zur Wiederverwendung tatsächlich verlangen

Die Wiederverwendungsziele bis 2030 sind nur ein Teil der neuen Anforderungen. Die eigentliche Herausforderung liegt in den Berichtspflichten – und genau darauf sind viele Unternehmen heute noch nicht vorbereitet.

Entwurf · 5 Minuten Lesezeit

Die meisten Diskussionen über die PPWR konzentrieren sich auf die Schlagzeile: Wiederverwendungsquoten für Transportverpackungen bis 2030. Das ist Artikel 29 – und damit der Teil der Verordnung, auf den sich Unternehmen vergleichsweise einfach vorbereiten können. Die größere Herausforderung beginnt jedoch danach: den Nachweis zu erbringen.

Artikel 29 – Das Ziel

Artikel 29 definiert die verpflichtenden Wiederverwendungsquoten für Transportverpackungen bis zum Jahr 2030. Er beschreibt das regulatorische Ziel und macht deutlich, welchen Anteil wiederverwendbarer Verpackungen Unternehmen künftig erreichen müssen. Er beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage, welche Nachweise Behörden oder Auditoren auf dem Weg dorthin verlangen werden.

Artikel 30 und 31 – Der Nachweis

Mit den Artikeln 30 und 31 wird aus einem Wiederverwendungsziel eine verbindliche Dokumentations- und Berichtspflicht. Unternehmen müssen nachvollziehbare und auditierbare Daten zu Wiederverwendungsquoten, Umlaufzyklen und Verlusten ihrer Verpackungen bereitstellen. Schätzungen, jährliche Hochrechnungen oder nachträglich zusammengestellte Excel-Auswertungen reichen dafür künftig nicht mehr aus. Gefordert sind belastbare, nachvollziehbare und revisionssichere Daten.

Genau an diesem Punkt stoßen klassische Arbeitsweisen an ihre Grenzen. Tabellenkalkulationen, Pfandsysteme oder überdimensionierte Verpackungsbestände ermöglichen zwar den Transport von Mehrwegverpackungen, liefern jedoch keinen belastbaren Nachweis über deren tatsächliche Nutzung. Bewegt sich eine Verpackung ohne digitale Transparenz durch das Netzwerk, mag ihre Wiederverwendung real sein – nachweisen lässt sie sich jedoch nicht. Und ohne Nachweis ist eine erfolgreiche Prüfung kaum möglich.

Was „audit-ready“ in der Praxis bedeutet

Eine auditfähige Dokumentation der Wiederverwendung bedeutet, dass der gesamte Lebenszyklus jeder einzelnen Mehrwegverpackung automatisch erfasst wird: Wo befindet sich die Verpackung? Wie viele Umläufe hat sie bereits absolviert? Wann wurde sie aus dem Kreislauf entnommen? Durch eine digitale Einzelverfolgung entstehen genau die Datensätze, die Artikel 30 und 31 verlangen – ohne aufwendige manuelle Rekonstruktionen zum Jahresende.

2030 ist nicht der Startpunkt, sondern die Ziellinie

Das Jahr 2030 markiert das Erreichen der regulatorischen Ziele. Die notwendige Daten- und Reporting-Infrastruktur muss jedoch viele Jahre früher aufgebaut werden, um belastbare Ausgangsdaten und kontinuierliche Nachweise zu erzeugen. Unternehmen, die Wiederverwendung und Nachweisführung als eine gemeinsame Aufgabe verstehen, schaffen frühzeitig die Grundlage für eine sichere PPWR-Compliance und verfügen über belastbare Daten, sobald diese eingefordert werden.

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